Typolexikon.de : Das Lexikon der westeuropaeischen Typographie. Herausgegeben von Wolfgang Beinert, Berlin.
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Font Foundry
Schriftenhaus

Anglizismus für »Schriftenhaus« [1]; Plural »Font Foundries«. Handelsunternehmen, das eigene und/oder Fonts (Schriften) anderer Schriftenhersteller bzw. Type Designer (Schriftgestalter) vertreibt. Etymologisch entlehnt aus dem Englischen »Font« für »Schrift, Zeichensatz« und »Foundry« für »Gießerei«; zu Deutsch »Schriftgießerei«, was wiederum eine gewerbespezifische Bezeichnung aus der Periode des materiellen Schriftsatzes für ein Unternehmen ist, das physische Druckschriften (z.B. Bleibuchstaben) herstellte und in der Regel an Offizinen verkaufte [2].

Gegenwärtig global agierende Handelsunternehmen, beispielsweise MyFonts oder die Linotype GmbH [3], führen heute zehntausende unterschiedliche Schriftstile bis hin zu kompletten Schriftenbibliotheken (z.B. ITC Library, OpenType Edition) von Dutzenden von Schriftenhäusern (z.B. Berthold (D), Emigre (USA) oder Elsner+Flake (D)) sowie Schriften von unzähligen Schriftgestaltern (z.B. Nevil Brody (GB, *1957), Giambattista Bodoni (I, 1740–1813) oder Günter Gerhard Lange (D, 1921–2008)) im Sortiment [4].

In der Regel werden Screen Fonts und Druckschriften von den Font Foundries nach typographischen Schriftklassifikationsmodellen geordnet und als einzelner Schriftschnitt, in Schriftfamilien, in Font Bundles (Bündel unterschiedlicher Schriften) [5] oder als komplette Schriftbibliotheken offeriert.

Digitale Fonts werden in unterschiedlichen Technologien (siehe auch
Font), beispielsweise als Bitmap Fonts, TrueType Fonts, Font Suitcase, PostScript Fonts, OpenType Fonts, App Fonts oder als Web Fonts für unterschiedliche Computerperipherien angeboten [6]. Digitale Schriften werden nahezu ausschließlich per Download über das Internet distribuiert.


FONT FOUNDRIES UND TYPE DESIGNER
Exemplarische Auswahl, extern verlinkt

Astigmatic: astigmatic.com
Bitstream: bitstream.com
Blambot: blambot.com
Bold Monday: boldmonday.com
Cape Arcona: cape-arcona.com
Castletype: castletype.com
Club Type: clubtype.co.uk
Dinctype: girlswhowearglasses.com
DTP Types Limited: dtptypes.com
Ductype: ductype.com/dt.html
Dutch Type Library: dutchtypelibrary.nl
Elsner & Flake: elsner-flake.com
Emigre: emigre.com
Final: final.nu
Floodfonts: floodfonts.com
Font Bureau: fontbureau.com
Font Diner: fontdiner.com
fontBoy: fontboy.com
FontFont: fontfont.com
Fontology: buymyfonts.com
Fontschmiede: fontschmiede.de
Fontsmith: fontsmith.co.uk
Fontsmith: fontsmith.com
Fountain: fountain.nu
Garage Fonts: garagefonts.com
German Type Foundry: germantype.com
Google Web Fonts: google.com/webfonts
Hoefler & Frere-Joenes: typography.com
House Industries: houseind.com
ITC: itcfonts.com
Letterhead fonts: letterheadfonts.com
LettError: letterror.com
Linotype Library: linotype.com [1]
Lucas Fonts: lucasfonts.com
Misprinted Type 4: misprintedtype.com
Monotype: fonts.com [1]
MyFonts: new.myfonts.com
No Bodoni: nobodoni.com
OurType: ourtype.com
Outside the line: outside-the-line.com
P22: p22.com
Pampatype: pampatype.com
PampaType: pampatype.com
Paratype: paratype.com
Patricia Lillie: patricialillie.com
Phantompower: phantompower.de/fonts
PizzaDude.dk: pizzadude.dk
Porchez Typofonderie: typofonderie.com
Positype: positype.com
Proscess Typefoundry: processtypefoundry.com
Psy-Ops: psyops.com
Shift: shiftype.com
SMeltery: smeltery.net
SparkyType: sparkytype.com
Stone Typefoundry: stonetypefoundry.com
Syn Fonts: synfonts.com
T26: t26.com
The Chank Company: chank.com
The Foundry: foundrytypes.co.uk
Tiro Typeworks: tiro.com
Typeco: typeco.com
Typotheque: typotheque.com
Unger, Gerard: gerardunger.com
URW: urwpp.de
Van der Laan, Paul: type-invaders.com
VirusFonts: virusfonts.com

[1] Schriften werden heute global über das Internet vertrieben. Insofern benötigen Handelsunternehmen mehr oder weniger einheitliche Termini, um ihr Sortiment weltweit vermitteln zu können. Anglizistische Termini bieten sich notwendigerweise dafür an.
[2] Prominente deutsche Schriftgießereien in der Periode des materiellen Schriftsatzes waren beispielsweise die Berliner H. Berthold Schriftgießerei und Messinglinienfabrik von Hermann Berthold (D, 1831–1904) oder die Offenbacher Schriftgießerei der Gebrüder Klingspor (gegründet von Karl Klingspor, 1868–1950, infolge Stempel AG, infolge Linotype GmbH, infolge Monotype Inc.).
[3] Heute ist die Monotype Inc. weltweit nahezu Monopolist. Zu ihr gehören heute u.a. die Font Foundry Linotype und auch die Internethandelsplattform MyFonts, die Monotype zum Jahreswechsel 2011/12 für 50 Millionen (!) Dollar von Bitstream Inc. gekauft hat. Und da behaupte noch einer, mit Fonts wird kein Geld verdient.
[4] Unterschiedliche Font Foundries können sowohl die gleichen Schriften wie auch unterschiedliche Interpretationen des gleichen Schriftstils anbieten. Erschwerend kommt hinzu, dass unterschiedliche Fonts die gleichen oder ähnlich Bezeichnungen und Namen (z.B. »Bodoni«, »Bauer Bodoni«, »Bodonii BE«, »Bondon«, »Bodoni Old Face«, »Bodoni URW», »Giambattista Bodoni« etc.) tragen können. Deshalb ist bei der Schriftwahl unabdingbar, sich für den »richtigen« Font (siehe auch Mikrotypographie) zu entscheiden. Denn Schrift ist nicht gleich Schrift!
[5] Insbesondere Font Bundels sollten vor dem Kauf sehr kritisch begutachtet werden. Denn oftmals enthalten sie neben einigen wenigen Qualitätschriften nur qualitativ minderwertige Adaptionen oder Kopien bereits existierender Schriften, Ladenhüter, Schriften ohne Kerning oder schlicht und einfach schriftgestalterisch fragwürdige Fonts, die so teuer als »Dreingaben« (Naturalrabatt) mitverkauft werden. Im Zweifelsfall immer nur den benötigten Schriftschnitt im Original erwerben!
[6] Fonts gibt es für unterschiedliche Mikrocomputer (z.B. PCs, Tablets, Smartphones) mit unterschiedlichen Betriebssystemen (z.B. Apple OS X Lion ®, Apple IOS 5 ® oder Microsoft Windows XP ®) in unterschiedlichen Schriftformaten (z.B. Pixel-, PostScript-, TrueType- , Web-, App- bzw. unterschiedliche OpenType-Formate). Vor dem Kauf sollte also verifiziert werden, ob die gewählte Schrift den gestalterischen und produktionstechnischen Anforderungen entspricht. Besondere Aufmerksamkeit gilt den unterschiedlichen OpenType-Formaten!
[T] Druckschriften können nicht am Bildschirm bzw. anhand des TrueType-Formats beurteilt werden, denn die Darstellung einer Druckschrift auf einer digitalen Benutzeroberfläche entspricht nicht dem Druckbild. Auch ein PDF-File ist nur für eine grobe Vorauswahl brauchbar. Deshalb sollte vor dem Kauf einer Schrift grundsätzlich ein gedrucktes Schriftmuster (Schriftmusterbuch, Katalog, Prospekt etc.) bestellt werden.
[T] Schriften werden von den Herstellern regelmäßig überarbeitet und für neue Satzsysteme bzw. Schriftsatzsoftware adaptiert. Deshalb sollte grundsätzlich für die offene Weitergabe der Belichtungsdaten der exakte Schriftstil inklusive der Bezugsquelle der verwendeten Schrift angegeben werden. Also Schriftname [z.B. Baskerville], Schriftbreite [z.B. normal], Schriftstärke [z.B. halbfett], Schriftlage [z.B. kursiv] und Schriftenbibliothek [z.B. Berthold ®]. Denn je nach Hersteller oder Distributor kann es zu markanten Unterschieden der Figuren und der Schriftstilbezeichnung kommen. Schrift ist nicht gleich Schrift!
[T] Vor dem »Kauf« eines Fonts sollte der »Schriftlizenzvertrag« genau studiert werden. Im Zweifelsfall ablehnen, im gegenseitigen Einvernehmen abändern oder die Schrift einfach woanders kaufen, wenn möglich beim Schriftgestalter selbst. Denn die Folgekosten können teuer zu Buche stehen, insbesondere für Webfonts, die sich die Font Foundries nach Page Views gerne vergolden lassen wollen.

Urheberrecht für Schriften und Mythos »Schriftsoftware«
Eine kritische Anmerkung von Wolfgang Beinert

AUS GEGEBENEM ANLASS
Seit einiger Zeit versuchen Font Foundries und Schriftenhändler durch massive PR- und Lobbyarbeit den Eindruck zu erwecken, dass Schrift kraft Gesetz durch Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeits- oder Schutzrechte, ähnlich wie Musik, geschützt und geregelt wären. Des Weiteren behaupten Schriftenverkäufer, dass es sich bei Fonts um »Software« handeln würde. In guter alter GEZ-Manier versuchen sie, Designer und Ihre Klientel systematisch mit ihren Betrachtungsweisen zu indoktrinieren und schlussendlich zu verunsichern. Stereotypen á la »Unerlaubtes Kopieren von Software wird als Urheberrechtsverstoß strafrechtlich verfolgt. Das Strafmaß reicht von Geldbußen bis zu Freiheitsentzug. In jedem Fall erfolgt eine Beschlagnahmung der illegal kopierten Software – meist zusammen mit der Hardware, auf der sie benutzt wurde« (Zitat Fontshop AG [1]) scheinen heute zur PR- und Marketingstrategie zu gehören. Letztendlich sind derartige Behauptungen nicht nur unsachlich sondern überdies ungeheuerlich.

Um diese Eindrücke etwas zu relativieren, eine kurze Anmerkung ...

Bekanntlich zählt Schrift seit Jahrtausenden zum Kulturgut der Menschheit (siehe Schriftgeschichte) und Typographie seit Jahrhunderten. Auch digitale Fonts, beispielsweise Webfonts, können deshalb nichts anderes als Kopien (Klone) und Adaptionen Jahrhundert alter Typometrie sein. Gleichartigkeit ist hier kein Manko, sie liegt nun mal in der Natur einer Schrift. Deshalb sind Buchstaben bzw. Schriften im Sinne des Urheberrechts aufgrund ihrer geringen »Schöpfungshöhe« weltweit nicht schutzfähig. Im Ergebnis wurde bisher die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werksatzschriften (Gebrauchsschriften, Brotschriften, Textschriften) weltweit (!) in allen entschiedenen Fällen verneint, ihnen also der urheberrechtliche Schutz konsequent verweigert. Gleiches gilt selbst für einen einfachen Gebrauchmusterschutz für Textschriften. So wurde beispielsweise 2006 in einem aufsehenerregenden Musterprozess das von Microsoft ® angemeldete Gemeinschaftsmuster der »Segoe UI« für nichtig erklärt, weil auch diese Schriftfamilie aus anderen Schriften – in diesem Falle von einer Schrift Adrian Frutigers – abgeleitet wurde. Nur der Name »Segoe Ul« ® konnte temporär als Warenzeichen eingetragen werden.

Font Fountries und Schriftenhändler versuchen deshalb nun durch einen Trick, der auch durch eine beinahe schon sektenhafte PR- und Lobbyarbeit flankiert wird, »Schrift« als »Schriftsoftware« unter den Nutzungsvereinbarungen der EULA (End User License Agreement) zu verkaufen. Diese neue Gepflogenheit ist allerdings mehr als fragwürdig. Denn ob es sich bei einem Font um ein Computerprogramm handelt, ist weltweit mehr als umstritten. Denn bisher wurde auch für »Schriftsoftware« im Ergebnis die für Anwendersoftware benötige Schöpfungshöhe generell verweigert. Daran dürften auch neue Font-Technologien, beispielsweise die plattformübergreifenden OpenType-Formate nichts ändern. Im Gegenteil, denn die OpenType-Initiative ist ein offener Standard, der von Adobe ® und Microsoft ® der gesamten Font Community kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Alle mir bekannten Softwareentwickler und Fachjuristen gehen deshalb davon aus, dass die in Deutschland, Österreich und in der Schweiz verwendeten Endbenutzer-Lizenzverträge (EULA, End User License Agreement) für Font Files sittenwidrig sind und höchstrichterlich keinen Bestand haben werden. Anders formuliert: Es kann kein Nutzungsvertrag zustande kommen, da ein Font keine Software ist und somit nicht über EULA lizenziert werden kann [2].

Etwas Polemik: In Anbetracht dessen, dass Schriftgießerein bis Ende der 1970er Jahre ihre Schriften noch per Preis pro Kilo und als Meterware verkauft haben und heute Outlinekorrekturen für Font-Updates sowie das Hinting von PostScript-Outlines von nicht oder schlecht bezahlten Praktikanten erledigt werden, ist der Wunsch – ein Font File wäre eine »Schriftsoftware« – zwar verständlich, aber wohl auch buchstäblich habgierig und infolge mangels besseren Wissens für alle kontraproduktiv.

Denn auf den Punkt gebracht ist Schriftgestaltung Handwerk, bestenfalls Kunsthandwerk – so sahen es zumindest weltweit renommierte Schriftgestalter wie Günter Gerhard Lange. The new generation of »type designers« besteht heute leider mehrheitlich meist nur noch aus Copy Nerds, die Vorhandenes mittels Copy and Pase »abgekupfern« und eine PC-autobasierende Dienstleistung daraus machen, die nichts mehr mit der Erfahrung, dem Können und dem künstlerischen Anspruchs eines Paul Helumth Rädisch oder Louis Hoell zu tun haben. Schriftgestaltung ist kein nennenswerter schöpferischer Akt, der durch das UrhG geschützt werden muss. Schließlich ist ein Buchstabe kein Mars Rover. Und ein automatisch generiertes Font File ist keine Anwendersoftware! Und seien wir ehrlich: Einmal abgesehen von der geradezu babylonischen Schriftenvielfalt, stagniert die Schriftgestaltung seit Jahrzehnten substantiell. Der Schriftbestand der früheren Jahrhunderte wird nur verwaltet, wiederverwertet, monetär ausgebeutet oder ideologisch vereinnahmt.

Das heißt aber nicht, dass gut zubereitete Qualitätsschriften nichts kosten dürfen. Quid pro quo! Aber keinesfalls über das Hintertürchen »Schriftsoftware«, via Page Views oder sonstige auflagen- oder medienbezogene Abrechnungssysteme. Die Rechtsfolgen für Designer, Unternehmen und alle anderen User wären unabsehbar und somit nicht akzeptabel. Das mögliche Sperren von Websites per einstweiliger Verfügung zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, Reihenabmahnungen, irrwitzige Schadensersatzforderungen und sonstige juristische Scharmützel gehörten dann zum Alltag. Und ständige Bestrebungen à la ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement, welches am 4. Juli 2012 durch das Europäische Parlament vorläufig abgelehnt wurde), würde diese fragwürdigen Rechtsdurchsetzungen dann auch noch mit privaten »Hilfssheriffs« umsetzen und unsere rechtsstaatlichen Prinzipien vollends aushöhlen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der globale Handel mit digitalen Fonts heute bereits ein nahezu monopolistischer Markt ist, den sich im Wesentlichen drei Schriftenhändler teilen und sich dabei eine goldene Nase verdienen. Und was folgt als Nächstes? Vielleicht Lizenzen nach Seitenzahl und Auflage eines Buches? Also Schluss mit der profitgierigen Wahrung von instrumentalisierten und angeblichen Urheberinteressen seitens der »Verwerter«.

Gott bewahre uns vor US-Genmais, ACTA und dem Rechtsanspruch auf urheberrechtlich geschützte »Schriftsoftware«!

[1] Quelle: Fontshop AG, ALLES WAS RECHT IST, über Schriftlizenzen, Embedding und Fonts im Workflow
[2] An dieser Betrachtungsweise kann auch das von Lobbyisten ständig und einzig erwähnbare Urteil des LG Köln vom Januar 2000 (28 O 133/97) nichts ändern, bei dem es im Wesentlichen um einen Schadensersatzprozess eines Schrift-Versandhandels (Kläger) gegen einen konkurrierenden Schrift-Versandhandel (Beklagte) wegen Raupkopierens von Fonts auf einer kommerziell vertriebenen CD ging. Ein Urteil aus einer protodigitalen Zeit. Heute würde wohl kein Gericht dem damaligen Gutachten des Klägers so folgen können.
[!] Ich habe diese Anmerkung im Februar 2012 veröffentlich. Seit dem wurde ich kontinuierlich von gewissen Lobbyisten »bearbeitet«, um mein Statement zurückzuziehen. Das reicht von Offerten eines Versandhauses für digitale Schriften und Veranstalter von Design-Konferenzen, über Pöbeleien und dumpfer Stimmungsmache im Web, die Sperrung meines Accounts bei einem Typoportal bis hin zur Aufkündigung einer »Facebookfreundschaft« durch einen thüringischen Typo Nerd. Ich finde das alles sehr bedenklich …


Aufsatz zuletzt bearbeitet am 28.07.2012
von
Wolfgang Beinert

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25.11.2013 Stuttgart
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29.11.2013 Hamburg

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Quelle: © Wolfgang Beinert, typolexikon.de, Das Lexikon der westeuropäischen Typographie.
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