Typolexikon.de : Das Lexikon der westeuropaeischen Typographie. Herausgegeben von Wolfgang Beinert, Berlin.
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Font

Englische Bezeichnung für »Schrift, Zeichensatz«. In der
Typographie wird darunter speziell ein digitaler Zeichensatz einer Screen-, Pixel- oder Druckschrift verstanden. Fonts liegen in unterschiedlichen Technologien für unterschiedliche Betriebssysteme (Operating Systems, OS) [1], Betriebssystemversionen, Anwendersoftware (z.B. Adobe ® InDesign ® CS5.5 oder Microsoft Word ®) und Anwendungen (z.B. Bildschirm oder Offsetdruck) vor.

AUSWAHL DER GÄNGIGSTEN FONTTECHNOLOGIEN



Technologie Format Betriebssystem Anwendung
OpenType OTF [2] PostScript und True Type Plattformübergreifend Screen Font, Druckschrift
OpenType TTF [3] TrueType Plattformübergreifend Screen Font, Bürokommunikation
Mac PostScript [4] PostScript Apple, Linux [5] Screen Font, Druckschrift
Mac TrueType Font Suitcase Apple, Linux Screen Font, Bürokommunikation
Win PostScript PostScript Windows Screen Font, Druckschrift
Win TrueType True Type Windows, Linux Screen Font, Bürokommunikation




Bezugsquellen für digitale Schriften sind Schriftgestalter und
Font Foundries. Fonts werden überwiegend per Download über das Internet distribuiert.

[1] Zu den wichtigsten Betriebssystemen (Operating Systems, OS) bei Mikrocomputern zählen z.B. Microsoft Windows 7 ®, Windows Vista ®, Windows XP ®, Windows Phons ® sowie Apple Mac OS X Lion ® und Apple iOS 5 ®).
[2] Die PostScript-Version trägt das Suffix .otf. Das PostScript-CFF (Compact Font Format) ist hier eingebettet. OpenType Fonts gibt es mit drei unterschiedlichen Zeichenvorräten: OpenType Std (Standard), OpenType Pro (für Typographen) und OpenType Com (Internationale Kommunikation).
[3] Die TrueType-Version trägt das Suffix .ttf.
[4] Bei Mac PostScript Fonts besteht ein »Zeichensatzkoffer« aus einem PostScript File für die Peripheriegeräte in der Druckvorstufe (z.B. ein PostScript Type 1 für Laserdrucker, Filmbelichtungen, CtP-Offsetdruckplatten etc.) und einem File (Font Suitcase) für die Bildschirmdarstellung der Schrift. Des Weiteren kann ein Zeichensatzkoffer auch noch eine
AFM-Datei beinhalten, die primär für Linux gedacht ist. Bei älteren Betriebssystemen, z.B. bei Apple Macintosh ® bis OS 9 Classic, ist ein ATM-Manager von Adobe ® zur einwandfreien Bildschirmdarstellung des Screen-Fonts notwendig. Ab Mac OS X ist ein externer ATM nicht mehr notwendig.
[5] Das modular aufgebaute OS Linux kann verschiedene Formate verarbeiten, z.B. Bitmap Fonts (bdf.gz bzw. pcf.gz), PostScript 1 Fonts, Type3 Fonts, TrueType Fonts, Type42 Fonts, Open Type Fonts und Meta Fonts. Bei Linux kann auch die AFM-Datei (Adobe Font Metric) ihren Zweck erfüllen, die die Metriken enthält.
[T] Bei Web Fonts gibt es zur Zeit u.a. folgende Formate: EOT (Embedded OpenType), Raw TT (Raw TrueType), WOFF (Web Open Font Format) und SVG (Scalable Vector Graphics).
[T] Druckschriften können nicht am Bildschirm beurteilt werden, denn die Darstellung einer Schrift auf einer digitalen Benutzeroberfläche entspricht nicht dem Druckbild. Auch ein PDF-File ist nur für eine grobe Vorauswahl brauchbar. Deshalb sollte vor dem Kauf einer Schrift grundsätzlich ein gedrucktes Schriftmuster (Schriftmusterbuch, Katalog, Prospekt etc.) bestellt werden.
[T] Schriften werden von den Herstellern regelmäßig überarbeitet und für neue Satzsysteme, Betriebssysteme oder Schriftsatzsoftware adaptiert. Deshalb sollten grundsätzlich für die Weiterverarbeitung in der Druckvorstufe, z.B. Belichtung auf Film oder Offsetdruckplatte, der exakte Schriftstil inklusive der Bezugsquelle der verwendeten Schrift angegeben werden. Also Schriftname, Schriftbreite, Schriftstärke, Schriftlage, Erscheinungsjahr und Schriftenbibliothek (Schriftklassifikation). Denn je nach Hersteller und/oder Erscheinungsjahr kann es zu markanten Unterschieden im Figurenverzeichnis kommen. Die beste und einfachste Lösung: Grundsätzlich immer die Original-Fonts zur Weiterverarbeitung mitliefern; und unbedingt darauf achten, dass im typographischen Workflow ausschließlich diese Fonts verwendet werden. Denn Schrift ist nicht gleich Schrift – und wo beispielsweise Bodoni draufsteht, muss nicht unbedingt Bodoni drin sein!
[T] Um ein Layout bzw. eine Schriftsatzarbeit professionell in der Druckvorstufe weiterzuverarbeiten, benötigt man Fonts mit der PostScript Type 1 Technologie.
[T] TrueType-Schriften (.ttf) eignen sich nicht für den professionellen typographischen Print-Workflow. Sie sind nur für die Bürokommunikation geeignet, wo sie auch zum Standard avancierten. Also um beispielsweise einen Brief in Microsoft Word ® zu schreiben und diesen auf einem Laser- oder Tintenstrahldrucker auszudrucken.
[T] Schriftbezeichnungen sind in der Regel oft nicht schützbar. Deshalb gibt es natürlich unzählige Schriften gleichen Namens, die unterschiedliche Qualitäten besitzen
. Schrift ist nicht gleich Schrift!
[T] Vor dem »Kauf« eines Fonts sollte der »Schriftlizenzvertrag« genau studiert werden. Im Zweifelsfall ablehnen, im gegenseitigen Einvernehmen abändern oder die Schrift einfach woanders kaufen, wenn möglich beim Schriftgestalter selbst. Denn die Folgekosten können teuer zu Buche stehen, insbesondere für Webfonts, die sich die Font Foundries nach Page Views gerne vergolden lassen wollen.
[L] Alle Fragen und Antworten zu OpenType unter www.adobe.com/de/type/opentype/qna.html


Urheberrecht für Schriften und Mythos »Schriftsoftware«
Eine kritische Anmerkung von Wolfgang Beinert

AUS GEGEBENEM ANLASS
Seit einiger Zeit versuchen Font Foundries und Schriftenhändler durch massive PR- und Lobbyarbeit den Eindruck zu erwecken, dass Schrift kraft Gesetz durch Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeits- oder Schutzrechte, ähnlich wie Musik, geschützt und geregelt wären. Des Weiteren behaupten Schriftenverkäufer, dass es sich bei Fonts um »Software« handeln würde. In guter alter GEZ-Manier versuchen sie, Designer und Ihre Klientel systematisch mit ihren Betrachtungsweisen zu indoktrinieren und schlussendlich zu verunsichern. Stereotypen á la »Unerlaubtes Kopieren von Software wird als Urheberrechtsverstoß strafrechtlich verfolgt. Das Strafmaß reicht von Geldbußen bis zu Freiheitsentzug. In jedem Fall erfolgt eine Beschlagnahmung der illegal kopierten Software – meist zusammen mit der Hardware, auf der sie benutzt wurde« (Zitat Fontshop AG [1]) scheinen heute zur PR- und Marketingstrategie zu gehören. Letztendlich sind derartige Behauptungen nicht nur unsachlich sondern überdies ungeheuerlich.

Um diese Eindrücke etwas zu relativieren, eine kurze Anmerkung ...

Bekanntlich zählt Schrift seit Jahrtausenden zum Kulturgut der Menschheit (siehe Schriftgeschichte) und Typographie seit Jahrhunderten. Auch digitale Fonts, beispielsweise Webfonts, können deshalb nichts anderes als Kopien (Klone) und Adaptionen Jahrhundert alter Typometrie sein. Gleichartigkeit ist hier kein Manko, sie liegt nun mal in der Natur einer Schrift. Deshalb sind Buchstaben bzw. Schriften im Sinne des Urheberrechts aufgrund ihrer geringen »Schöpfungshöhe« weltweit nicht schutzfähig. Im Ergebnis wurde bisher die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werksatzschriften (Gebrauchsschriften, Brotschriften, Textschriften) weltweit (!) in allen entschiedenen Fällen verneint, ihnen also der urheberrechtliche Schutz konsequent verweigert. Gleiches gilt selbst für einen einfachen Gebrauchmusterschutz für Textschriften. So wurde beispielsweise 2006 in einem aufsehenerregenden Musterprozess das von Microsoft ® angemeldete Gemeinschaftsmuster der »Segoe UI« für nichtig erklärt, weil auch diese Schriftfamilie aus anderen Schriften – in diesem Falle von einer Schrift Adrian Frutigers – abgeleitet wurde. Nur der Name »Segoe Ul« ® konnte temporär als Warenzeichen eingetragen werden.

Font Fountries und Schriftenhändler versuchen deshalb nun durch einen Trick, der auch durch eine beinahe schon sektenhafte PR- und Lobbyarbeit flankiert wird, »Schrift« als »Schriftsoftware« unter den Nutzungsvereinbarungen der EULA (End User License Agreement) zu verkaufen. Diese neue Gepflogenheit ist allerdings mehr als fragwürdig. Denn ob es sich bei einem Font um ein Computerprogramm handelt, ist weltweit mehr als umstritten. Denn bisher wurde auch für »Schriftsoftware« im Ergebnis die für Anwendersoftware benötige Schöpfungshöhe generell verweigert. Daran dürften auch neue Font-Technologien, beispielsweise die plattformübergreifenden OpenType-Formate nichts ändern. Im Gegenteil, denn die OpenType-Initiative ist ein offener Standard, der von Adobe ® und Microsoft ® der gesamten Font Community kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Alle mir bekannten Softwareentwickler und Fachjuristen gehen deshalb davon aus, dass die in Deutschland, Österreich und in der Schweiz verwendeten Endbenutzer-Lizenzverträge (EULA, End User License Agreement) für Font Files sittenwidrig sind und höchstrichterlich keinen Bestand haben werden. Anders formuliert: Es kann kein Nutzungsvertrag zustande kommen, da ein Font keine Software ist und somit nicht über EULA lizenziert werden kann [2].

Etwas Polemik: In Anbetracht dessen, dass Schriftgießerein bis Ende der 1970er Jahre ihre Schriften noch per Preis pro Kilo und als Meterware verkauft haben und heute Outlinekorrekturen für Font-Updates sowie das Hinting von PostScript-Outlines von nicht oder schlecht bezahlten Praktikanten erledigt werden, ist der Wunsch – ein Font File wäre eine »Schriftsoftware« – zwar verständlich, aber wohl auch buchstäblich habgierig und infolge mangels besseren Wissens für alle kontraproduktiv.

Denn auf den Punkt gebracht ist Schriftgestaltung Handwerk, bestenfalls Kunsthandwerk – so sahen es zumindest weltweit renommierte Schriftgestalter wie Günter Gerhard Lange. The new generation of »type designers« besteht heute leider mehrheitlich meist nur noch aus Copy Nerds, die Vorhandenes mittels Copy and Pase »abgekupfern« und eine PC-autobasierende Dienstleistung daraus machen, die nichts mehr mit der Erfahrung, dem Können und dem künstlerischen Anspruchs eines Paul Helumth Rädisch oder Louis Hoell zu tun haben. Schriftgestaltung ist kein nennenswerter schöpferischer Akt, der durch das UrhG geschützt werden muss. Schließlich ist ein Buchstabe kein Mars Rover. Und ein automatisch generiertes Font File ist keine Anwendersoftware! Und seien wir ehrlich: Einmal abgesehen von der geradezu babylonischen Schriftenvielfalt, stagniert die Schriftgestaltung seit Jahrzehnten substantiell. Der Schriftbestand der früheren Jahrhunderte wird nur verwaltet, wiederverwertet, monetär ausgebeutet oder ideologisch vereinnahmt.

Das heißt aber nicht, dass gut zubereitete Qualitätsschriften nichts kosten dürfen. Quid pro quo! Aber keinesfalls über das Hintertürchen »Schriftsoftware«, via Page Views oder sonstige auflagen- oder medienbezogene Abrechnungssysteme. Die Rechtsfolgen für Designer, Unternehmen und alle anderen User wären unabsehbar und somit nicht akzeptabel. Das mögliche Sperren von Websites per einstweiliger Verfügung zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, Reihenabmahnungen, irrwitzige Schadensersatzforderungen und sonstige juristische Scharmützel gehörten dann zum Alltag. Und ständige Bestrebungen à la ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement, welches am 4. Juli 2012 durch das Europäische Parlament vorläufig abgelehnt wurde), würde diese fragwürdigen Rechtsdurchsetzungen dann auch noch mit privaten »Hilfssheriffs« umsetzen und unsere rechtsstaatlichen Prinzipien vollends aushöhlen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der globale Handel mit digitalen Fonts heute bereits ein nahezu monopolistischer Markt ist, den sich im Wesentlichen drei Schriftenhändler teilen und sich dabei eine goldene Nase verdienen. Und was folgt als Nächstes? Vielleicht Lizenzen nach Seitenzahl und Auflage eines Buches? Also Schluss mit der profitgierigen Wahrung von instrumentalisierten und angeblichen Urheberinteressen seitens der »Verwerter«.

Gott bewahre uns vor US-Genmais, ACTA und dem Rechtsanspruch auf urheberrechtlich geschützte »Schriftsoftware«!

[1] Quelle: Fontshop AG, ALLES WAS RECHT IST, über Schriftlizenzen, Embedding und Fonts im Workflow
[2] An dieser Betrachtungsweise kann auch das von Lobbyisten ständig und einzig erwähnbare Urteil des LG Köln vom Januar 2000 (28 O 133/97) nichts ändern, bei dem es im Wesentlichen um einen Schadensersatzprozess eines Schrift-Versandhandels (Kläger) gegen einen konkurrierenden Schrift-Versandhandel (Beklagte) wegen Raupkopierens von Fonts auf einer kommerziell vertriebenen CD ging. Ein Urteil aus einer protodigitalen Zeit. Heute würde wohl kein Gericht dem damaligen Gutachten des Klägers so folgen können.
[!] Ich habe diese Anmerkung im Februar 2012 veröffentlich. Seit dem wurde ich kontinuierlich von gewissen Lobbyisten »bearbeitet«, um mein Statement zurückzuziehen. Das reicht von Offerten eines Versandhauses für digitale Schriften und Veranstalter von Design-Konferenzen, über Pöbeleien und dumpfer Stimmungsmache im Web, die Sperrung meines Accounts bei einem Typoportal bis hin zur Aufkündigung einer »Facebookfreundschaft« durch einen thüringischen Typo Nerd. Ich finde das alles sehr bedenklich …


Aufsatz zuletzt bearbeitet am 09.02.2012
von
Wolfgang Beinert

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