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Font
Englische Bezeichnung für Schrift. In der Typographie wird darunter speziell ein digitaler Zeichensatz einer Screen-, Pixel- oder Druckschrift, mehrheitlich in den Font-Formaten OpenType CFF, OpenType TTF, Apple Mac PostScript, Windows PostScript, Apple Mac TrueType (Font Suitcase) oder Windows TrueType verstanden.
Bezugsquellen für digitale Schriften sind Schriftgestalter und Font Foundries. Fonts werden überwiegend per Download über das Internet distribuiert [1].
[1] Druckschriften können nicht am Bildschirm beurteilt werden, denn die Darstellung einer Schrift auf einer digitalen Benutzeroberfläche entspricht nicht dem Druckbild. Auch ein PDF-File ist nur für eine grobe Vorauswahl brauchbar. Deshalb sollte vor dem Kauf einer Schrift grundsätzlich ein gedrucktes Schriftmuster (Schriftmusterbuch, Katalog, Prospekt etc.) bestellt werden.
[T] Bei PostScript-Schriften besteht ein »Zeichensatzkoffer« aus einem PostScript File für die Peripheriegeräte in der Druckvorstufe (z.B. ein PostScript Type 1 für Laserdrucker, Filmbelichtungen, CtP-Offsetdruckplatten etc.) und einem File für die Bildschirmdarstellung der Schrift. Des weiteren kann ein Zeichensatzkoffer auch noch eine AFM-Datei beinhalten. Bei älteren Betriebssystemen, z.B. bei Apple Macintosh ® bis OS 9 Classic, ist ein ATM-Manager von Adobe ® zur einwandfreien Bildschirmdarstellung des Screen-Fonts notwendig. Ab Mac OS X ist ATM nicht mehr notwendig.
[T] Schriften werden von den Herstellern regelmäßig überarbeitet und für neue Satzsysteme, Betriebssysteme oder Schriftsatzsoftware adaptiert. Deshalb sollten grundsätzlich für die Weiterverarbeitung in der Druckvorstufe, z.B. Belichtung auf Film oder Offsetdruckplatte, der exakte Schriftstil inklusive der Bezugsquelle der verwendeten Schrift angegeben werden. Also Schriftname, Schriftbreite, Schriftstärke, Schriftlage, Erscheinungsjahr und Schriftenbibliothek (Schriftklassifikation). Denn je nach Hersteller und/oder Erscheinungsjahr kann es zu markanten Unterschieden im Figurenverzeichnis kommen. Die beste und einfachste Lösung: Grundsätzlich immer die Original-Fonts zur Weiterverarbeitung mitliefern; und unbedingt darauf achten, dass im typographischen Workflow ausschließlich diese Fonts verwendet werden. Denn Schrift ist nicht gleich Schrift und wo beispielsweise Bodoni draufsteht, muss nicht unbedingt Bodoni drin sein!
[T] Um ein Layout bzw. eine Schriftsatzarbeit professionell in der Druckvorstufe weiterzuverarbeiten, benötigt man bestenfalls Fonts mit der PostScript Type 1 Technologie (Mac). Gleiches gilt für die Open-Type-Umgebung. Die PS-Typen ab Version 3 aufwärts sind in der Regel nicht oder nur bedingt dafür geeignet.
[T] TrueType-Schriften (.ttf) eignen sich nicht für den professionellen typographischen Print-Workflow. Sie sind nur für Büro-Umgebungen geeignet, wo sie auch zum Standard avancierten. Also um beispielsweise einen Brief in Microsoft Word ® zu schreiben und diesen auf einem Laser- oder Tintenstrahldrucker auszudrucken.
[T] Die von Microsoft ® und Adobe ® entwickelte OpenType-Technologie für Windows ® und Mac OS X ® wird vermutlich in absehbarer Zeit den klassischen »PostScript-Zeichensatzkoffer« sowie den True-Type-Font ersetzen.
[T] Schriftbezeichnungen sind in der Regel oft nicht schützbar. Deshalb gibt es natürlich unzählige Schriften gleichen Namens, die unterschiedliche Qualitäten besitzen. Schrift ist nicht gleich Schrift!
[T] Vor dem »Kauf« eines Fonts sollte der »Schriftlizenzvertrag« genau studiert werden. Im Zweifelsfall ablehnen, im gegenseitigen Einvernehmen abändern oder die Schrift einfach wo anders kaufen, wenn möglich beim Schriftgestalter selbst. Denn die Folgekosten können teuer zu Buche stehen, insbesondere für Webfonts, die sich die Font Foundries nach Page Views gerne vergolden lassen wollen.
AUS GEGEBENEN ANLASS
Seit einiger Zeit versuchen Font Foundries und Schriftenhändler durch massive PR- und Lobbyarbeit den Eindruck zu erwecken, dass Schrift durch Urheberrechte, Patentrechte, Lizenzrechte oder sonstige Persönlichkeits- oder Schutzrechte, ähnlich wie Musik, geschützt und geregelt wären oder sein müssten. Um diesen Eindruck etwas zu relativieren, eine kurze Anmerkung ...
Anmerkung zum Thema Urheberrecht für Schriften und »Schriftlizenzen«
Bekanntlich zählt Schrift seit Jahrtausenden zum Kulturgut der Menschheit (siehe Schriftgeschichte) und Typographie seit Jahrhunderten. Auch digitale Fonts, beispielsweise Webfonts, können deshalb nichts anderes als Kopien (Klone) und Adaptionen Jahrhundert alter Typometrie sein. Deshalb sind Buchstaben bzw. Schriften im Sinne des Urheberrechts aufgrund ihrer geringen »Schöpfungshöhe« weltweit nicht schutzfähig. Im Ergebnis wurde bisher deshalb die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werkschriften weltweit (!) in allen entschiedenen Fällen verneint, ihnen also der urheberrechtliche Schutz konsequent verweigert. Und das ist auch gut so!
Font Fountries und Schriftenhändler versuchen nun deshalb durch einen Trick, der auch durch massive PR- und Lobbyarbeit flankiert wird, »Schrift« als »Schriftsoftware« mittels eines Lizenzvertrages, also Rechte an der Nutzung einer bestimmten Schriftsoftware zu ihren Bedingungen zu verkaufen. Diese neue Gepflogenheit ist allerdings mehr als fragwürdig, denn um Dritten ein Nutzungsrecht an gewerblichen Schutzrechten einräumen zu können, müsste eigentlich eine Font Foundry über die dafür benötigten Patente, Urheberrechte, Gebrauchsmuster oder eingetragenen Marken etc. verfügen.
Auch die Frage, ob es sich bei einem Font um ein Computerprogramm handelt, ist weltweit mehr als umstritten. Bisher wurde auch »Schriftsoftware« im Ergebnis die für Anwendersoftware benötige Schöpfungshöhe generell verweigert. Gleiches gilt selbst für einen einfachen Gebrauchmusterschutz für Fonts. So wurde beispielsweise 2006 in einem aufsehenerregenden Musterprozess das von Microsoft ® angemeldete Gemeinschaftsmuster der »Segoe UI« für nichtig erklärt. Nur der Name »Segoe Ul« ® konnte als Warenzeichen eingetragen werden.
Fachjuristen gehen davon aus, dass die in Deutschland, Österreich und in der Schweiz verwendeten »Lizenzverträge« sittenwidrig sein könnten und höchstrichterlich keinen Bestand haben werden. Daran dürften auch neue Font-Technologien, beispielsweise die plattformübergreifenden OpenType-Formate, nichts ändern.
In Anbetracht dessen, dass Font Foundries bis Ende der 1970er Jahre ihre Schriften noch per Preis pro Kilo und als Meterware verkauft haben und sie bis um das Jahr 2000 nicht einmal zur klassischen Typographie gezählt wurden (geschweige denn zum Grafikdesign), ist der Wunsch nach »Lizenzen« zwar verständlich, aber wohl auch buchstäblich habgierig und infolge mangels besseren Wissens für alle kontraproduktiv. Denn auf den Punkt gebracht ist Schriftgestaltung im besten Falle Handwerk, heute überwiegend nur noch eine schlichte Dienstleistung – aber um Himmels Willen kein nennenswerter schöpferischer Akt! Und seien wir ehrlich: Einmal abgesehen von der geradezu babylonischen Schriftenvielfalt, stagniert die Schriftgestaltung seit Jahrzehnten substantiell. Der Schriftbestand der früheren Jahrhunderte wird nur verwaltet, wiederverwertet, monetär ausgebeutet oder ideologisch vereinnahmt.
Das heißt aber nicht, dass gut zubereitete Qualitätsschriften nichts kosten dürfen. Quid pro quo! Aber keinesfalls über Lizenzen, Page Views oder sonstige auflagen- oder medienbezogene Abrechnungssysteme. Die Rechtsfolgen für Designer, Unternehmen und alle anderen User wären unabsehbar und somit nicht akzeptabel. Das mögliche Sperren von Websiten per einstweiliger Verfügung zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, Reihenabmahnungen, irrwitzige Schadensersatzforderungen und sonstige juristische Scharmützel gehörten dann zum Alltag. Und was folgt als Nächstes? Vielleicht Lizenzen nach Seitenzahl und Auflage eines Buches?
Gott bewahre uns vor US-Genmais und dem Rechtsanspruch auf lizenzfähige »Schriftsoftware«!
Aufsatz zuletzt bearbeitet am 28.01.2012
von Wolfgang Beinert
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Bibliographisches Zitieren
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24.02.2012 Hamburg
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