Typolexikon.de : Das Lexikon der westeuropaeischen Typographie : Herausgegeben von Wolfgang Beinert, Berlin.
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Schriftwahl
Die Wahl von Druck- und Screen-Schriften

Unabhängig von subjektiven Entscheidungskriterien, z.B. Geschmack oder Ressourcen, basiert eine zweckmäßige Schriftwahl für eine Schriftsatzarbeit auf pragmatischen Kriterien. Die Wahl der Schriftgattung (Hauptgruppe), der Schriftart (Untergruppe), des Schriftstils (Schriftschnitt) und der Schrifttechnologie (z.B. Post Script 1) gehört in den Bereich der Makrotypographie. Die Wahl eines expliziten Fonts (z.B. Bauer Bodoni ®) und der exakten Bezugsquelle (Schriftgestalter, Erscheinungsjahr und Font Foundry) [1] gehört in den Bereich der Mikrotypographie. Klassifikations- und Ordnungsmodelle (Schriftklassifikation) dienen dabei dem Ordnen, der Pflege und dem Studium von Schriften.

Auswahlkriterien
für die Wahl einer oder mehrerer Schriften:

FUNKTION

  1. In welcher typographischen Teildisziplin (Lesetypographie, Gebrauchstypographie, Corporate Typography, Kunsttypographie, Web- und Screen-Typographie oder Plastische Typographie) wird die Schrift eingesetzt? (siehe Typographie) [2]
  2. Korrespondiert das Figurenverzeichnis mit den Anforderungen? (z.B. Sonderzeichen, wissenschaftliche Zeichen oder Ziffern)
  3. Wird eine Nichtrömische Schrift aus der gleichen Schriftfamilie benötigt? (z.B. eine kyrillische Variante)
  4. Wie viele Schriften und/oder Schriftstile bzw. Schriftschnitte werden für die Umsetzung der semantischen Matrix bzw. für die Schriftmischung benötigt?

FORM

  1. Welche Schrift passt zum Thema, zum Produkt oder/und zum Auftraggeber? (z.B. Ästhetik, Anmutung, Modernität, Kontinuität, Geschmack, Wettbewerb)
  2. Welche Schrift gleichen Namens (Schriftbezeichnung) ist die passende Schrift? (z.B. eine bestimmte Bodoni von Linotype, Berthold oder Adobe?) [3]
  3. Welche Schrift mit gleichen Klassifikationsmerkmalen verfügt über die gewünschten typometrischen Eigenschaften? (z.B. eine Minion oder eine andere Garamondvariante?)

PRODUKTION

  1. Wie funktioniert die Schrift auf unterschiedlichen Trägermaterialien (z.B. auf unterschiedlichen Papieren [4], VGA-Monitoren, Retina-Displays, Multi-Touch-Screendisplays, Stoff, Plastik)
  2. Wie funktioniert die Schrift in unterschiedlichen Produktionsverfahren? (z.B. Bürodrucker, Offsetdruck, Siebdruck, HTML, Flash, Photoshop, Folien, Beamer-Projektion)
  3. Welches Schriftformat ist das richtige? (z.B. TrueType oder PostScript, welches OpenType-Format?)
  4. Wie reagiert die Schrift im Umbruchsystem? (z.B. Schriftsatzmengen, Schriftlaufweiten, Kerning, HTML-Skalierung, Austauschbarkeit von Schriftstilen) [5]

VERFÜGBARKEIT UND KOSTEN

  1. Ist die Schrift in der eigenen Schriftenbibliothek vorhanden oder muss sie erst gekauft werden?
  2. Mit welcher Software, Betriebssystemen und Hardware ist die Schrift kompatibel?
  3. Ist die Schrift bei Dritten (z.B. Druckereien, Werbeagenturen, Kunde, Internet-User) verfügbar und wenn nein, ist sie käuflich und zu welchem Preis?
  4. Fallen Folgekosten (z.B. Pauschalen, Support) pro PC-Arbeitsplatz, das Endgerät oder die Nutzung im Internet (z.B. »Lizenzen« für serverbasierte Webfonts) an und wie hoch sind diese?

IMPLEMENTIERUNG

  1. Ist der Typograph qualifiziert, mit der/den gewählten Schrift(en) zu arbeiten?
  2. Sind Dritte (z.B. ausführende Agenturen) qualifiziert, mit der/den gewählten Schrift(en) zu arbeiten? [6]


[1] Schriften werden von den Herstellern regelmäßig überarbeitet und für neue Satzsysteme bzw. Schriftsatzsoftware adaptiert. Deshalb sollte grundsätzlich für die offene Weitergabe der Belichtungsdaten der exakte Schriftstil inklusive der Bezugsquelle der verwendeten Schrift angegeben werden. Also Schriftname [z.B. Baskerville], Schriftbreite [z.B. normal], Schriftstärke [z.B. halbfett], Schriftlage [z.B. kursiv] und Schriftenbibliothek [z.B. Berthold ®]. Denn je nach Hersteller oder Distributor kann es zu markanten Unterschieden der Figuren und der Schriftstilbezeichnung kommen. Schrift ist nicht gleich Schrift!
[2] Beispielsweise sind Screen-Schriften keine Druckschriften und umgekehrt.
[3] Schrift ist nicht gleich Schrift: Denn wo beispielsweise Bodoni »draufsteht«, muss nicht unbedingt Bodoni »drin« sein! Dies gilt insbesondere für kostenlose Schriften aus dem Internet oder Systemschriften, die mit dem PC ausgeliefert werden.
[4] Nicht nur die unterschiedlichen Trägermaterialien sind zu beachten, sondern auch die spezifischen Unterschiede innerhalb einer Materialgruppe. So steht beispielsweise eine Schrift völlig anders auf einem gestrichenen Papier als auf einem Natur,- Feinst- oder Künstlerpapier. (Siehe Natur-, Feinst- und Künstlerpapiere im Offsetdruck - Optimale Druckergebnisse mit Naturpapieren: www.beinert.net/kommentare/feinstpapiereoffsetdruck.html).
[5] Es ein ein gravierender Unterschied, ob z.B. eine »Bibel« in einer schmallaufenden Schrift mit entsprechendem Umbruchverhalten gesetzt wurde oder nicht. Denn der Satzumfang sowie die Produktions-, Lager- und Versandkosten dürften sich spürbar unterscheiden.
[6] Für einen versierten Typographen ist es in der Regel kein Problem mit extrafamilären Schriftmischungen oder komplizierten Schriften zu arbeiten. Für die Mehrheit aber ist Mikrotypographie eine unüberwindbare Barriere. Ergo: Die Kette ist so stark wie ihr schwächstes Glied! Dies gilt insbesondere beim Entwurf eines Corporate Designs und dessen Implementierung durch Dritte.
[T]
Druckschriften können nicht am Bildschirm bzw. anhand des TrueType-Formats beurteilt werden, denn die Darstellung einer Druckschrift auf einer digitalen Benutzeroberfläche entspricht nicht dem Druckbild. Auch ein PDF-File ist nur für eine grobe Vorauswahl brauchbar. Deshalb sollte vor dem Kauf einer Schrift grundsätzlich ein gedrucktes Schriftmuster (Schriftmusterbuch, Katalog, Prospekt etc.) bestellt werden.
[L] Günter Bose und Erich Brinkmann (Herausgeber): Jan Tschichold: Schriften 1925-1974, Brinkmann & Bose, Berlin 1991, Band 1 und 2, ISBN 3-922660-35-5 und 3-922660-36-3.
[L] Peter Karow: Schrifttechnologie, Methoden und Werkzeuge, Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, N.Y., ISBN 3-540-54918-8.
[L] Karen Cheng: Designing Type, Anatomie der Buchstaben, Verlag Hermann Schmidt Mainz, ISBN 3-87439-689-4.

Urheberrecht für Schriften und »Schriftsoftware«
Eine kritische Anmerkung von Wolfgang Beinert

AUS GEGEBENEN ANLASS
Seit einiger Zeit versuchen Font Foundries und Schriftenhändler durch massive PR- und Lobbyarbeit den Eindruck zu erwecken, dass Schrift kraft Gesetz durch Urheberrechte, Patentrechte, Lizenzrechte oder sonstige Persönlichkeits- oder Schutzrechte, ähnlich wie Musik, geschützt und geregelt wären oder sein müssten. Um diesen Eindruck etwas zu relativieren, eine kurze Anmerkung ...

Bekanntlich zählt Schrift seit Jahrtausenden zum Kulturgut der Menschheit (siehe Schriftgeschichte) und Typographie seit Jahrhunderten. Auch digitale Fonts, beispielsweise Webfonts, können deshalb nichts anderes als Kopien (Klone) und Adaptionen Jahrhundert alter Typometrie sein. Deshalb sind Buchstaben bzw. Schriften im Sinne des Urheberrechts aufgrund ihrer geringen »Schöpfungshöhe« weltweit nicht schutzfähig. Im Ergebnis wurde bisher deshalb die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werkschriften weltweit (!) in allen entschiedenen Fällen verneint, ihnen also der urheberrechtliche Schutz konsequent verweigert. Gleiches gilt selbst für einen einfachen Gebrauchmusterschutz für Fonts. So wurde beispielsweise 2006 in einem aufsehenerregenden Musterprozess das von Microsoft ® angemeldete Gemeinschaftsmuster der »Segoe UI« für nichtig erklärt. Nur der Name »Segoe Ul« ® konnte als Warenzeichen eingetragen werden.

Font Fountries und Schriftenhändler versuchen deshalb nun durch einen Trick, der auch durch massive PR- und Lobbyarbeit flankiert wird, »Schrift« als »Schriftsoftware« mittels eines Lizenzvertrages, also Rechte an der Nutzung einer bestimmten Schriftsoftware zu ihren Bedingungen zu verkaufen. Diese neue Gepflogenheit ist allerdings mehr als fragwürdig, denn um Dritten ein Nutzungsrecht an gewerblichen Schutzrechten einräumen zu können, müsste eigentlich eine Font Foundry über die dafür benötigten Patente, Urheberrechte, Gebrauchsmuster oder eingetragenen Marken etc. verfügen.

Auch die Frage, ob es sich bei einem Font um ein Computerprogramm handelt, ist weltweit mehr als umstritten. Bisher wurde auch »Schriftsoftware« im Ergebnis die für Anwendersoftware benötige Schöpfungshöhe generell verweigert. Daran dürften auch neue Font-Technologien, beispielsweise die plattformübergreifenden OpenType-Formate nichts ändern, insbesondere auch deshalb, weil die OpenType-Initiative ein offener Standard ist, der von Adobe ® und Microsoft ® der gesamten Font Community zur Verfügung gestellt wird. Fachjuristen gehen deshalb davon aus, dass die in Deutschland, Österreich und in der Schweiz verwendeten Endbenutzer-Lizenzverträge (EULA, End User License Agreement) für Font Files sittenwidrig sein könnten und höchstrichterlich keinen Bestand haben werden.

Etwas Polemik: In Anbetracht dessen, dass Font Foundries bis Ende der 1970er Jahre ihre Schriften noch per Preis pro Kilo und als Meterware verkauft haben, sie bis um das Jahr 2000 nicht einmal zur klassischen Typographie gezählt wurden (geschweige denn zum Grafikdesign) und nun Outlinekorrekturen für Font-Updates sowie das Hinting von PostScript-Outlines von nicht oder schlecht bezahlten Praktikanten erledigt werden müssen, ist der Wunsch nach gesetzlich geschützter »Schriftsoftware« zwar verständlich, aber wohl auch buchstäblich habgierig und infolge mangels besseren Wissens für alle kontraproduktiv. Denn auf den Punkt gebracht ist Schriftgestaltung im besten Falle Handwerk, heute überwiegend nur noch eine schlichte Dienstleistung – aber um Himmels Willen kein nennenswerter schöpferischer Akt, der durch das UrhG geschützt werden muss! Und ein automatisch generiertes Font File ist keine Anwendersoftware! Und seien wir ehrlich: Einmal abgesehen von der geradezu babylonischen Schriftenvielfalt, stagniert die Schriftgestaltung seit Jahrzehnten substantiell. Der Schriftbestand der früheren Jahrhunderte wird nur verwaltet, wiederverwertet, monetär ausgebeutet oder ideologisch vereinnahmt.

Das heißt aber nicht, dass gut zubereitete Qualitätsschriften nichts kosten dürfen. Quid pro quo! Aber keinesfalls über das Hintertürchen »Schriftsoftware« via Page Views oder sonstige auflagen- oder medienbezogene Abrechnungssysteme. Die Rechtsfolgen für Designer, Unternehmen und alle anderen User wären unabsehbar und somit nicht akzeptabel. Das mögliche Sperren von Websiten per einstweiliger Verfügung zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, Reihenabmahnungen, irrwitzige Schadensersatzforderungen und sonstige juristische Scharmützel gehörten dann zum Alltag. Und ACTA, Anti-Counterfeiting Trade Agreement (siehe auch Was ist ACTA? Ein Video von Anonymus auf YouTube), würde diese fragwürdigen Rechtsdurchsetzungen dann auch noch mit privaten »Hilfssheriffs« umsetzen und unsere rechtsstaatlichen Prinzipien vollends aushöhlen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der globale Handel mit digitalen Fonts heute bereits ein nahezu monopolistischer Markt ist, den sich im Wesentlichen zwei »Verwerter« teilen. Und was folgt als Nächstes? Vielleicht Lizenzen nach Seitenzahl und Auflage eines Buches? Also Schluss mit der profitgierigen Wahrung von instrumentalisierten und angeblichen Urheberinteressen.

Gott bewahre uns vor US-Genmais, ACTA und dem Rechtsanspruch auf urheberrechtlich geschützte »Schriftsoftware«!


Aufsatz zuletzt bearbeitet am 09.02.2012
von Wolfgang Beinert

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Quelle: © Wolfgang Beinert, typolexikon.de, Das Lexikon der westeuropäischen Typographie.
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