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Web Fonts
Webfonts
Bezeichnung für auf Hyper Text Markup Language (HTML/XHTML) basierende Fonts, deren typometrische Klassifikationsmerkmale von Webbrowsern (Softwareprogramme zur Darstellung von Webseiten, z.B. Internet Explorer ® oder Google Chrome ®) – unabhängig vom verwendeten Betriebssystem – mehr oder weniger schriftstilnah interpretiert werden können [1]. Etymologisch aus dem Englischen »Web« als Abkürzung für »World Wide Web« für »Weltweites Netz« also »Netz« und engl. »Font« für »Schrift, Zeichensatz«; Netzschriften.
Webfonts sind primär für den Einsatz in (X)HTML-Webseiten vorgesehen; sie werden in der Regel beim Aufruf einer Webseite nicht aus der lokalen Schriftdatenbank (Schriftensammlung) eines Computers (z.B. PC, Tablet, Smartphone), sondern von einem externen Webserver in den Browser (Client) eingeladen.
Das Einbinden eines Webfonts in eine Webseite geschieht in der Regel über CSS (Cascading Style Sheets) [2]. Webfonts werden von Font Foundries in unterschiedlichen Formaten angeboten, beispielsweise als WOFF (Web Open Font Format von Erik van Blokland, Tal Leming und Jonathan Kew), EOT (Embedded Open Type für den Internet Explorer ® von Microsoft ®), SVG (Scalable Vector Graphics) für iPhone, iPad, Mobile Safari oder das Raw TrueType-Format. Einige Browserversionen können mittlerweile auch über die At-Regel »@font-face« original OpenType Fonts (.otf) oder TrueType Fonts (ttf.) einladen und darstellen [3][4][5].
[1] Die Darstellung eines Webfonts auf unterschiedlichen PCs und unterschiedlichen Ausgabegeräten weicht in der Regel grundlegend je nach verwendeter Hardware, Betriebssystem, Browser, Browserversion, Grundeinstellungen des Browsers, Bildschirmqualität, Bildschirmauflösung, Anti-Aliasing, Grafikkarte, etc. spürbar voneinander ab. Von einer einheitlichen Darstellung im Sinne der Mikrotypographie kann zurzeit noch nicht gesprochen werden.
[2] Die Technik, Webfonts durch CSS Version 2 (CSS2) in Webseiten einzubetten zu können, wurde bereits 1989 vom World Wide Web Consortium (W3C) empfohlen – jedoch leider erfolglos. 2002 griff die W3C die Technik wieder in CSS Version 3 (CSS3) auf. Die ersten Browser, die diese Technik implementieren konnten, kamen ab 2008 auf den Markt.
[3] Eine plattformübergreifende typographisch korrekte und verbindliche Darstellung von Webfonts ist aufgrund systemimmanenter Technologiedefizite, unterschiedlicher strategischer und wirtschaftlicher Interessen (z.B. kein einheitlicher Codec) generell noch nicht absehbar.
[4] Welcher Browser welche Fonttechnologien richtig interpretieren kann, ist nach wie vor ein Stochern im Nebel. Verkaufsinformationen à la »erstmals weisen HTML-Texte durch Webfonts für alle Besucher die gleiche, individuelle Typografie auf«, ist wohl mehr der Wunsch der Vater des Gedankens.
[5] Da moderne Browser den offenen Standard der OpenType-Initiative von Adobe ® und Microsoft ® unterstützen, dürften die unterschiedlichen Web-Formate à la WOFF & Co. überflüssig werden.
[T] Bezugsquellen für Webfonts sind Schriftgestalter und Font Foundries. Sie werden per Download über das Internet lizenzgebunden oder kosten- und lizenzfrei distribuiert.
[T] Mehrheitlich werden sogenannte »Webfonts« zur Nutzung angeboten, die leider nichts anderes als Druckschriften und eben keine im Sinne der Lesetypographie für den Bildschirm entwickelten Screen Fonts sind. Viele Font Foundries versuchen so, ihren digital vorhandenen Druckschriftenbestand bestenfalls als »optimierte« Webfonts zu verkaufen. Dies ist nicht nur im typographischen, sondern auch im nutzungsrechtlichen Sinne fragwürdig.
[T] Im Internet gibt es viele lizenzfreie Angebote, beispielsweise Google Fonts. Diese sind gestalterisch nicht unbedingt schlechter oder besser als lizenzgebundene Schriften. Anders formuliert: Die Darstellung von Schriften auf digitalen Benutzeroberflächen lässt so oder so sehr zu wünschen übrig.
[T] Der Zeichenvorrat eines Webfonts korrespondiert oft nicht mit dem der/einer gleichnamigen Druckschrift.
[T] Bei fast allen Webfontformaten entstehen Probleme beim Druck. So beantwortet beispielsweise am 19.11.2011 auf dem Webfontday der Typographischen Gesellschaft München Jürgen Siebert (CEO der FontShop AG) die Frage, ob Webfonts gedruckt werden können: »Nein, WOFF-Fonts kann man auf keinen Fall drucken«. Dan Rhatigan (Senior Type Designer der Monotype Imaging Inc.) dagegen: »Ja klar, kann man drucken.« Und Adam Twardoch (Produkt- und Marketing-Manager bei Fontlab Ltd.): »Das hängt vom Browser ab«. (Quelle: »Das war der Webfontday«, Artikel von Anne Dohrmann, www.page-online.de, besucht am 21.11.2011.)
[T] Vor dem »Kauf« eines Fonts sollte der »Schriftlizenzvertrag« genau studiert werden. Im Zweifelsfall ablehnen, im gegenseitigen Einvernehmen abändern oder die Schrift einfach woanders kaufen, wenn möglich beim Schriftgestalter selbst. Denn die Folgekosten können teuer zu Buche stehen, insbesondere für Webfonts, die sich die Font Foundries nach Page Views gerne vergolden lassen wollen.
Urheberrecht für Schriften und »Schriftsoftware«
Eine kritische Anmerkung von Wolfgang Beinert
AUS GEGEBENEN ANLASS
Seit einiger Zeit versuchen Font Foundries und Schriftenhändler durch massive PR- und Lobbyarbeit den Eindruck zu erwecken, dass Schrift kraft Gesetz durch Urheberrechte, Patentrechte, Lizenzrechte oder sonstige Persönlichkeits- oder Schutzrechte, ähnlich wie Musik, geschützt und geregelt wären oder sein müssten. Um diesen Eindruck etwas zu relativieren, eine kurze Anmerkung ...
Bekanntlich zählt Schrift seit Jahrtausenden zum Kulturgut der Menschheit (siehe Schriftgeschichte) und Typographie seit Jahrhunderten. Auch digitale Fonts, beispielsweise Webfonts, können deshalb nichts anderes als Kopien (Klone) und Adaptionen Jahrhundert alter Typometrie sein. Deshalb sind Buchstaben bzw. Schriften im Sinne des Urheberrechts aufgrund ihrer geringen »Schöpfungshöhe« weltweit nicht schutzfähig. Im Ergebnis wurde bisher deshalb die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werkschriften weltweit (!) in allen entschiedenen Fällen verneint, ihnen also der urheberrechtliche Schutz konsequent verweigert. Gleiches gilt selbst für einen einfachen Gebrauchmusterschutz für Fonts. So wurde beispielsweise 2006 in einem aufsehenerregenden Musterprozess das von Microsoft ® angemeldete Gemeinschaftsmuster der »Segoe UI« für nichtig erklärt. Nur der Name »Segoe Ul« ® konnte als Warenzeichen eingetragen werden.
Font Fountries und Schriftenhändler versuchen deshalb nun durch einen Trick, der auch durch massive PR- und Lobbyarbeit flankiert wird, »Schrift« als »Schriftsoftware« mittels eines Lizenzvertrages, also Rechte an der Nutzung einer bestimmten Schriftsoftware zu ihren Bedingungen zu verkaufen. Diese neue Gepflogenheit ist allerdings mehr als fragwürdig, denn um Dritten ein Nutzungsrecht an gewerblichen Schutzrechten einräumen zu können, müsste eigentlich eine Font Foundry über die dafür benötigten Patente, Urheberrechte, Gebrauchsmuster oder eingetragenen Marken etc. verfügen.
Auch die Frage, ob es sich bei einem Font um ein Computerprogramm handelt, ist weltweit mehr als umstritten. Bisher wurde auch »Schriftsoftware« im Ergebnis die für Anwendersoftware benötige Schöpfungshöhe generell verweigert. Daran dürften auch neue Font-Technologien, beispielsweise die plattformübergreifenden OpenType-Formate nichts ändern, insbesondere auch deshalb, weil die OpenType-Initiative ein offener Standard ist, der von Adobe ® und Microsoft ® der gesamten Font Community zur Verfügung gestellt wird. Fachjuristen gehen deshalb davon aus, dass die in Deutschland, Österreich und in der Schweiz verwendeten Endbenutzer-Lizenzverträge (EULA, End User License Agreement) für Font Files sittenwidrig sein könnten und höchstrichterlich keinen Bestand haben werden.
Etwas Polemik: In Anbetracht dessen, dass Font Foundries bis Ende der 1970er Jahre ihre Schriften noch per Preis pro Kilo und als Meterware verkauft haben, sie bis um das Jahr 2000 nicht einmal zur klassischen Typographie gezählt wurden (geschweige denn zum Grafikdesign) und nun Outlinekorrekturen für Font-Updates sowie das Hinting von PostScript-Outlines von nicht oder schlecht bezahlten Praktikanten erledigt werden müssen, ist der Wunsch nach gesetzlich geschützter »Schriftsoftware« zwar verständlich, aber wohl auch buchstäblich habgierig und infolge mangels besseren Wissens für alle kontraproduktiv. Denn auf den Punkt gebracht ist Schriftgestaltung im besten Falle Handwerk, heute überwiegend nur noch eine schlichte Dienstleistung – aber um Himmels Willen kein nennenswerter schöpferischer Akt, der durch das UrhG geschützt werden muss! Und ein automatisch generiertes Font File ist keine Anwendersoftware! Und seien wir ehrlich: Einmal abgesehen von der geradezu babylonischen Schriftenvielfalt, stagniert die Schriftgestaltung seit Jahrzehnten substantiell. Der Schriftbestand der früheren Jahrhunderte wird nur verwaltet, wiederverwertet, monetär ausgebeutet oder ideologisch vereinnahmt.
Das heißt aber nicht, dass gut zubereitete Qualitätsschriften nichts kosten dürfen. Quid pro quo! Aber keinesfalls über das Hintertürchen »Schriftsoftware« via Page Views oder sonstige auflagen- oder medienbezogene Abrechnungssysteme. Die Rechtsfolgen für Designer, Unternehmen und alle anderen User wären unabsehbar und somit nicht akzeptabel. Das mögliche Sperren von Websiten per einstweiliger Verfügung zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, Reihenabmahnungen, irrwitzige Schadensersatzforderungen und sonstige juristische Scharmützel gehörten dann zum Alltag. Und ACTA, Anti-Counterfeiting Trade Agreement (siehe auch Was ist ACTA? Ein Video von Anonymus auf YouTube), würde diese fragwürdigen Rechtsdurchsetzungen dann auch noch mit privaten »Hilfssheriffs« umsetzen und unsere rechtsstaatlichen Prinzipien vollends aushöhlen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der globale Handel mit digitalen Fonts heute bereits ein nahezu monopolistischer Markt ist, den sich im Wesentlichen zwei »Verwerter« teilen. Und was folgt als Nächstes? Vielleicht Lizenzen nach Seitenzahl und Auflage eines Buches? Also Schluss mit der profitgierigen Wahrung von instrumentalisierten und angeblichen Urheberinteressen.
Gott bewahre uns vor US-Genmais, ACTA und dem Rechtsanspruch auf urheberrechtlich geschützte »Schriftsoftware«!
Aufsatz zuletzt bearbeitet am 09.02.2012
von Wolfgang Beinert
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