Impressum (Definition)
Unter »Impressum« versteht man die Herkunftsangabe bzw. Anbieterkennzeichnung einer Publikation; Erscheinungsvermerk. Bis in die 1990er Jahre wurde der Terminus »Impressum« ausschließlich für den »Druckvermerk« eines Buches, einer Zeitung oder einer Zeitschrift mit den Herkunftsangaben zu Autor, Herausgeber, Verlag und Offizin verwendet.
Heute wird der Begriff »Impressum« medienübergreifend genutzt, u.a. auch für die Anbieterkennzeichnung digitaler Publikationen und Dienste, z.B. für Websites. Ein Impressum gibt Auskunft darüber, wer der Anbieter einer materiellen (z.B. Tageszeitung) oder digitalen Publikation (z.B. E-Book) ist.
Etymologie und Herkunft
Etymologisch rührt »Impressum« von lat. »impressum« für »gedruckt« zu lat. »imprimere« für »eindrücken, drucken« aus lt. »premere« für »pressen«. Plural »Impressen«.
Das Impressum entwickelte sich in Deutschland sukzessive zwischen 1450 und 1500 aus dem »Incipit«, der Anfangszeile, und dem »Kolophon«, also der Schlußformel mittelalterlicher Manuskripte und Kodizes mit ihren obligaten Angaben zu Autor, Schreiber, Skriptorium und Entstehungsjahr (siehe auch Kalligrafie).
Der älteste Druckvermerk und somit das erste Impressum der deutschen Typografiegeschichte findet sich in der Schlußschrift zum »Psalterium Moguntinum« (Mainzer Psalter) aus dem Jahr 1457; diese prachtvoll mit roten und blauen Initialen illuminierte Inkunabel wurde als erster Dreifarbendruck in der Mainzer Offizin von Johann Fust (um 1400–1466) und Peter Schöffer (um 1425/1430–1502/1503) hergestellt.

1530 wurde in Augsburg von der Versammlung der Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches erstmals eine allgemeine Impressumspflicht für Bücher eingeführt, die vom Reichshofrat überwacht wurde und als Teilmaßnahme zur Kontrolle und Zensur von Nachrichten, künstlerische Äußerungen und Meinungsäußerungen betrachtet wurde. 1)
Ab 1462 sorgten mehrheitlich deutsche Prototypografen 2) für die Ausbreitung der »Deutschen Kunst« (Typografie) in die europäischen Handels-, Bischofs-, Reichs- und Universitätsstädte. 3) Die Humanisten, der Benediktinerorden sowie die ersten freien Universitäten protegierten die Typografie. Bereits 50 Jahre nach Johannes Gutenbergs (um 1400 bis 1468) epochaler Erfindung gab es in Europa über 1.000 Offizinen, in denen nahezu 30.000 Buchtitel erschienen waren. 4) 5) Als Reaktion der Obrigkeit entstand daraufhin die Buchzensur, die im März 1485 vom Mainzer Fürsterzbischof und Reichserzkanzler Berthold von Henneberg (um 1441/1442–1504) eingeführt wurde.
Impressumspflicht
Heute ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz ein Impressum u.a. in Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen, Websites und anderen materiellen und digitalen Medien mehr oder weniger Pflicht. Je nach Medium, Herausgeber und Branche werden unterschiedliche Pflichtangaben (Kennzeichnungspflichten) vom Gesetzgeber vorgeschrieben. 6)
Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (z.B. Websites)
In Deutschland sind bei elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (z.B. bei Websites oder Teletext) die Pflichtangaben u.a. im Telemediengesetz (TMG) 7) 8) bzw. durch den Rundfunkstaatsvertrages (RstV), 9) in Österreich u.a. durch das E-Commerce-Gesetz (ECG) 10) und in der Schweiz u.a. im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 11) geregelt. Des Weiteren können Publikationsangaben von Aufsichts- und Finanzbehörden, Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregistern oder von berufsständischen Organisation, z.B. Rechtsanwaltskammern, Architektenkammern oder Ärztekammern, ergänzend hinzukommen.
In Deutschland muss ein Diensteanbieter beispielsweise folgende Informationen nach § 5 Abs. 1 TMG 12) – z.B. für/auf seiner Website – abrufbar halten (alphabetisch geordnet, Stand 25.7.2023):
- Angaben bei Abwicklung oder Liquidation (bei Kapitalgesellschaften)
- Angaben zu Vertretungsberechtigten (bei juristische Personen)
- Angaben zur Eintragung in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister
- Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme (erforderlich ist mindestens die Angabe einer E-Mail-Adresse)
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (falls vorhanden)
- Handelsrechtliche Firmenbezeichnung (bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften)
- Ladungsfähige Anschrift
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls vorhanden)
- Vor- und Familienname, ggf. Künstlername (bei natürlichen Personen)
- Wirtschaftsidentifikationsnummer (falls vorhanden)
- Zusätzliche Informationspflichten (z.B. für Berufe, bei denen das Führen eines bestimmten Titels Voraussetzung für die Berufsausübung ist)
Der Umfang eines Impressums wird also je nach Medium, Rechtsform und Land durch bibliophile Traditionen, Ständeregelungen sowie u.a. durch Straf-, Urheber-, Steuer-, Presse-, Verlags-, Medien- oder Telemediengesetze geregelt.
Bücher
Bei Büchern oder buchähnlichen Publikationen steht das Impressum auf Seite #4 (Verso). Es ist nach dem Haupttitel auch die Referenzquelle für ergänzenden bibliographischen Angaben (Literaturangaben) eines Buches. In der Buchgestaltung gehört das Impressum zur Titelei.


Bei Büchern, z.B. bei Romanen oder Sachbüchern, sind u.a. folgende Angaben auf der Seite #4 Verso üblich:
- Auflage
- Autor:in
- Bindung/Buchbinderei
- CIP-Kurztitelaufnahme (Cataloging in Publication [veraltet]) bzw. DNB-Hinweis (Deutsche Nationalbibliografie [aktuell])
- Copyrights
- Druck/Druckerei
- Erscheinungsdatum
- Fotos/Fotograf:in
- Gestaltung/Grafikdesigner:in
- Herausgeber
- Illustrationen/Illustrator:in
- ISBN (Internationale Standardbuchnummer)
- Kontaktdaten (z.B. Homepage)
- Originalausgabe Erscheinungsdatum
- Originalausgabe Titel
- Papier
- Satz/Setzerei
- Schriftart
- Übersetzer:in
- Umschlaggestaltung
- Verlag
Zeitungen
Bei Zeitungen und Zeitschriften (Magazinen) fällt das Impressum deutlich umfangreicher als bei Büchern aus. In der Regel werden
- Bildredatkion
- Chef vom Dienst
- Chefredaktion
- Geschäftsführung
- Grafik
- Herausgeber
- Layout
- Nachrichtendienste
- Produktion
- Redaktionsvertretungen im In- und Ausland
- Ressorts (z.B. Politik, Wirtschaft oder Ausland)
- Schlussredaktion
- Titelbildgestaltung
- Verlagsleitung
mit Vor- und Zunamen sowie sämtliche Pflicht- und Kontaktangaben zum Verlag genannt. Für die Seitenplatzierung des Impressums bei Zeitungen und Zeitschriften existieren keine einheitlichen Regeln.

Public Relations und Werbung
Die Kennzeichnungspflicht in der Kultur-, Produkt-, Wirtschafts- und Unternehmenskommunikation kann sehr diffizil sein. Ein inkorrektes Impressum bzw. eine unvollständige, fehlerhafte oder fehlende Anbieterkennzeichnung, z.B. in Anzeigen, Online-Shops, Produktkatalogen, auf Plakaten oder in Geschäftsberichten, kann ggf. mit hohen Bußgeldern belegt werden. Des Weiteren ist die Verletzung der Informationspflicht auch ein probates Mittel, um Mitbewerber juristisch – z.B. durch eine Abmahnung – zurechtzuweisen.
Es ist deshalb im Grundsatz sinnvoll, sich bei der Formulierung eines Impressums von fachkundigen Juristen beraten zu lassen und dieses bei Nachauflagen bzw. bei Onlinebetrieb regelmäßig auf rechtliche Änderungen oder Neuerungen hin zu überprüfen. Inwieweit die im Internet offerierten »Impressum Generatoren« eine ernsthafte Alternative zu einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt darstellen, darüber kann man sicherlich unterschiedlicher Auffassung sein.

Disclaimer (Haftungsausschluss), Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Privacy Policy (Datenschutzerklärung) sind eigenständige Schriftsätze und gehören nicht zum Impressum.
Bei Publikationen von Organisationen und Unternehmen (z.B. Prospekte, Geschäftsberichte) wird das Impressum in der Regel im Schlussteil platziert.
© Wolfgang Beinert, www.typolexikon.de
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Die Angaben sind nach besten Gewissen, jedoch ohne Gewähr!
Quellen / Literatur / Anmerkungen / Tipps:[+]
| ↑1 | Literaturempfehlung: Sauer, Manfred: Die deutschen Inkunabeln, ihre historischen Merkmale und ihr Publikum, Düsseldorf, Zentral-Verlag für Dissertatioen Triltsch, 1956. |
|---|---|
| ↑2 | Bibliotheksempfehlung: Deutschlands umfangreichste Wiegendruck-Sammlung (16.785 Exemplare bei 9.573 Titeln): Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München, www.bsb-muenchen.de. |
| ↑3 | Literaturempfehlung: Mazal, Otto: Paläographie und Paläotypie. Zur Geschichte der Schrift im Zeitalter der Inkunabeln, Verlag Anton Hiersemann, Stuttgart 1984. |
| ↑4 | Literaturempfehlung: Harless, Chr. Fr.: Die Litteratur der ersten hundert Jahre nach der Erfindung der Typografie, Fest´sche Verlagsbuchhandlung, Leipzig 1840. |
| ↑5 | Literaturempfehlung: Rolevinck, Werner: Fasciculus temporum omnes antiquorum cronicas complectens, deutsche Ausgabe, Basel, 1481. |
| ↑6 | Tipp: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz stellt diesbezüglich einen »Leitfaden zur Impressumspflicht« online unter https://www.bmj.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Expertensuche_Formular.html (24.7.2017) zur Verfügung. |
| ↑7 | Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Telemediengesetz (TMG), online verfügbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html (24.7.2023). |
| ↑8 | Anmerkung: § 5 TMG spricht zwar explizit von »geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien«, allerdings gibt es juristisch einen ziemlich großen Interpretationsspiellraum, ob und ab wann eine »privat« genutzte Website (z.B. Online-Reisetagebuch) nicht mehr privat, sondern (semi)kommerziell ist. |
| ↑9 | Quelle: Institut für Urheber und Medienrecht, Rundfunkstaatsvertrag, online verfügbar unter www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-13/text/2010_06.php3 (25.7.2023). |
| ↑10 | Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem, online verfügbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40025801 (24.7.2022). |
| ↑11 | Quelle: Der Bundesrat, Das Portal der Schweizer Regierung, online verfügbar unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19860391/ (24.7.2021). |
| ↑12 | Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Telemediengesetz (TMG), online verfügbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html (24.7.2023). |